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Landkreis missachtet Gerichtsbeschluss und will weiterhin abkassieren


Steffen Hirschfeld erhielt vom Burgenlandkreis eine Mahnung, weil er den Bußgeldbescheid nicht bezahlt hatte, den er laut Gerichtsbeschluss nicht bezahlen muss.



Wie bereits auf buergerstimme.net berichtet, hatte Steffen Hirschfeld aufgrund seiner Teilnahme an den Bauernprotesten und der Blockade der Autobahn am 8. Januar 2024 eine Anzeige wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" von der Polizei erhalten. Nach Zahlung von 150 Euro stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Der Burgenlandkreis stellte in exakt der selben Sache ebenfalls einen Bußgeldbescheid aus und verlangte 500 Euro. Das Amtsgericht hatte diesen Bußgeldbescheid per Beschluss aufgehoben und folgte der Rechtsauffassung von Steffen Hirschfeld. Man kann nicht für die selbe Tat zweimal bestraft werden, was auch für Ordnungswidrigkeiten gilt. Erst das Gericht hatte diesen Bußgeldbescheid aufgehoben, da das Rechts- und Ordnungsamt offensichtlich nicht gewillt war oder über die Kompetenz verfügt, dies selber zu erkennen.

Der Burgenlandkreis will weiterhin abkassieren


Am 20. Juni 2024 erhielt Steffen Hirschfeld eine Mahnung vom Burgenlandkreis als Vollstreckungsbehörde über den Bußgeldbetrag in Höhe von 528,50 Euro, der laut Gerichtsbeschluss nicht zu zahlen ist und weiteren Mahngebühren in Höhe von 22,50 Euro. Die Mahnung ist datiert auf den 14. Juni 2024. Er wurde aufgefordert, den Rückstandsbetrag innerhalb von einer Woche zu überweisen. Ihm wurde angedroht, dass bei Zahlungsverzug die Beträge zwangsweise eingezogen werden sollen.

Steffen Hirschfeld legte wie folgt Widerspruch ein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung habe ich Ihr Mahnschreiben mit Androhung der Vollstreckung vom 14.06.2024, mit Posteingang 20.06.2024, zur Kenntnis genommen.

Zunächst lege ich vollumfänglich frist- und formgerecht Widerspruch gegen Ihr Mahnschreiben vom 14.06.2024 ein. Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung über den Gesamtbetrag in Höhe von 551,00 €.

Zur Begründung:
Laut richterlichem Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 15.05.2024, gefertigt am 30.05.2024 unter AZ 9 OWi 713 Js 205077/24 (278/24), wurde Ihr Verfahren bzw. der Bußgeldbescheid abgewiesen.

Mit Ihrer Mahnung widersetzten Sie sich willkürlich der richterlichen Entscheidung. Ich kann mich einfach nicht des Eindrucks erwehren, dass Sie bzw. die Behörde vom Burgenlandkreis die gerichtliche Entscheidung absichtlich negieren. Somit machen Sie, bzw. Ihr Dienstherr, sich der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar. Ich behalte mir nunmehr vor, gegen Sie bzw. Ihren Dienstherren eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vorzunehmen (§ 339 StGB).

Hinweislich ist zu erwähnen, dass Ihr Mahnschreiben auch noch rechtswidrig ist, wenn der Inhalt gegen das Lauterkeitsrecht verstößt, d.h. wenn der Inhalt eine aggressive Handlung im Sinne des § 4a UWG darstellt.

Offensichtlich begeht Ihre Behörde einen gravierenden Ermessensmissbrauch gemäß § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz. Dort ist eindeutig festgehalten, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wird bzw. wurde. Auf die rechtlichen Konsequenzen eines Ermessensmissbrauchs möchte ich noch entsprechend hinweisen. Es können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen auf denjenigen zukommen, der den Ermessensmissbrauch ausübt.

Verfasser: Michael Thurm  |  vor dem 01.07.2024  |  Text- und Bildinhalte können zum Teil mit oder durch KI generiert sein.
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