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Burgenlandkreis pleite? Schülerbeförderung wird nicht finanziert


Das Amt für Bildung verweigert die Finanzierung der Schülerbeförderung und damit die Unterstützung für Eltern eines Kindes mit Schulangst. Eine Odyssee gegen den gesamten Behördenapparat.



Das Kind einer Familie entwickelte vor dem Jahreswechsel 2022/2023 am Gymnasium in Hohenmölsen eine stetig wachsende Schulangst bzw. Schulverweigerung. Bauchschmerzen, andere Schmerzen, extreme Müdigkeit waren die Folgen. Die Ursachen waren unter anderem Mobbing aber auch erhebliche Konflikte mit Lehrkräften. Ab Anfang 2023 wurde es zunehmend schwieriger bis unmöglich, das Kind zum Schulbesuch zu bewegen. Zahlreiche Arztbesuche folgten, um zu klären, ob es physiologische Ursachen gab.

Irgendwann stellte das Gymnasium fest, dass das Kind viele Fehltage hatte. Der Schulleiter, Herr Hoffmann, forderte für die Fehltage Krankenscheine. Die Kinderärztin stellte keine aus, da aus ihrer Sicht keine physiologischen Ursachen vorhanden waren.

Die Eltern versuchten einen Weg zu finden, wie das Kind trotzdem unterrichtet werden kann. Im April 2023 gab es ein Gespräch im Gymnasium. Anwesend waren der Vater, die Klassenlehrerin, der stellvertretende Klassenlehrer und etwas später auch der Schulleiter. Der Vater war dem Schulleiter wohl etwas zu fordernd und äußerte Kritik. Laut Schulgesetz sind die Schulen in der Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen zu berücksichtigen und Schüler bei Bedarf zusätzlich zu fördern. Die individuelle Lernvoraussetzung war die Schulangst und der Bedarf der Förderung war offensichtlich. Der Schulleiter klappte seinen Laptop zu und wollte das Gespräch aufgrund der Kritik beenden. Der Vater sagte: "Ich bin hier und hätte gern Wege gefunden, wie mein Kind unterrichtet werden kann. Sie wollen gehen!" Der Schulleiter blieb dann doch sitzen. Ein Vorschlag des Vaters war, einen Laptop oder ein Smartphone mit Kamera in Richtung Tafel zu stellen, die Lehrkraft bekommt ein Bluetooth-Headset ins Ohr, um zu hören, was das Kind sagt, und das Kind hört, was die Lehrkraft sagt. Dafür hätte nichts investiert werden müssen. Vielleicht wäre dadurch die Schulangst überwunden worden. Dieser Vorschlag wurde ignoriert. Das Gespräch wurde damit beendet, dass die schulpsychologische Referentin des Landesschulamtes hinzugezogen werden müsse. Es sollte ein zweites Gespräch geben.

Es gingen fast 5 Wochen ins Land, bis es das zweite Gespräch gab. Zusätzlich war Herr Ryl vom Landesschulamt dabei. Er ist für Gymnasien zuständig. Der Vater und Herr Ryl kannten sich schon aus einem Zusammentreffen einige Jahre zuvor. Damals sagte Herr Ryl: "Wenn wir uns immer ans Gesetz halten, kommen wir zu gar nichts." Daran erinnert, wollte Herr Ryl das Gespräch beenden. Ihm folgte der Schulleiter. Der Vater verwies erneut auf das Schulgesetz und sagte erneut, dass er gern Wege gefunden hätte, um für sein Kind eine Beschulung realisiert zu bekommen. Der Schulleiter erklärte, er bräuchte die Krankenscheine als Handlungsgrundlage. Ohne Krankenschein könne es keine Förderung und Unterstützung für das Kind geben. Aus welchem Gesetz hervorgeht, dass es Förderung und Unterstützung nur geben könne, wenn Krankenscheine vorliegen, erklärte der Schulleiter nicht. Das Gespräch wurde ergebnislos von Herrn Ryl und dem Schulleiter beendet.

In der Folge forderte der Schulleiter weiterhin die Vorlage von Krankenscheinen für jeden Fehltag und drohte mit einer Anzeige wegen Schulpflichtverletzung. Er verwies auf einen Runderlass des Landesministeriums für Bildung, wonach Schulleitungen Krankenscheine fordern können, wenn Zweifel an einer Erkrankung bestehen. Er ging wohl davon aus, dass aus diesem Runderlass eine Verpflichtung für Eltern entsteht, einen Krankenschein vorlegen zu müssen. Da sich dieser Erlass aber an die Schulleitungen richtet, verpflichtet dieser die Eltern erst einmal zu nichts. Der Vater fragte mehrfach nach, ob die Forderung des Schulleiters ein Verwaltungsakt darstellt, woraus eine gewisse Rechtsverbindlichkeit entstehen würde und Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. Diese Frage wurde nicht beantwortet.

Der Vater verwies mehrfach auf das Schulgesetz und die Pflichten der Schule. Er war der Ansicht, dass die Schule rechtswidrig handelt, wenn sie diese Pflichten nicht erfüllt. Der Schulleiter schrieb, dass der Vater es unterlassen solle, auf diese Pflichten, die im Schulgesetz definiert sind, hinzuweisen.

Das Schuljahr endete, ohne dass die Schule und das Landesschulamt irgendwelche Förderung oder Unterstützung bereitgestellt hatten. Es gab keinerlei Vorschläge von der Schule oder dem Landesschulamt, wie denn die Beschulung stattfinden könnte.

Der Vater beantragte per E-Mail, die an die Klassenlehrerin, die schulpsychologische Referentin, den Schulleiter, Herrn Ryl und die zuständige Mitarbeiterin für Schulwechsel im Landesschulamt ging, die Beschulung des Kindes außerhalb des Schulbezirkes, da das Gymnasium offensichtlich kein Interesse an Bildung und die Erfüllung des Bildungsauftrages hat. Es gab auf diesen Antrag keine Reaktion. Keiner der fünf angeschriebenen reagierte.

Ein Wechsel auf die Sekundarschule in Hohenmölsen schied für die Eltern aus, da ehemalige Mitschüler dort sind und die Gefahr des Mobbings bestand, was sofort wieder zu einer Schulverweigerung führen würde.

Das Jugendamt wurde eingeschaltet

Die Eltern erhielten parallel eine Einladung zu einem Gespräch vom Jugendamt des Burgenlandkreises. Es gebe laut Jugendamt Probleme in der Familie zu klären. Wie das Jugendamt zu dieser Einschätzung gekommen ist, wurde nicht mitgeteilt. Da eine Einladung zu nichts verpflichtet, hatten die Eltern diese nicht angenommen. Es folgte eine zweite Einladung. Das Jugendamt wurde konkreter und verwies auf die Fehltage. Auch dieser Einladung folgten die Eltern nicht. Die Eltern wollten aber Akteneinsicht, um zu erfahren, welche Informationen das Jugendamt vorliegen hat. Das Einfachste wäre gewesen, wenn das Jugendamt Kopien zugeschickt hätte. Das Jugendamt hatte dies verweigert. Akteneinsicht müsse beim Jugendamt direkt genommen werden. Andere Möglichkeiten gebe es nicht. Auf eine Zusendung der Akten, Kopien oder in digitaler Form per E-Mail könne nicht bestanden werden.

Der Vater schickte eine E-Mail an das Jugendamt, in der er den Sachverhalt erklärte, und bat um Unterstützung, damit die Schule ihre Pflichten erfüllt und Bildung für das Kind organisiert wird. Das Jugendamt schickte eine dritte Einladung und schrieb, dass wenn dieser Einladung nicht gefolgt werden würde, die Sache an das Familiengericht übergeben wird. Da es sich um rechtlich vollkommen unverbindliche Einladungen handelte - also keine Vorladung, Anhörung oder ähnliches - betrachtet der Vater dies als Nötigung. Er verfasste eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die er auch an das Rechts- und Ordnungsamt schickte. Der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes, Herr Hoeckstra schrieb, dass solche Dienstaufsichtsbeschwerden nur an die jeweilige Behörde geschickt werden sollen, nicht an das Rechts- und Ordnungsamt. Das Rechts- und Ordnungsamt will demnach nichts davon wissen, dass Mitarbeiter der Kreisverwaltung Straftatbestände wie Nötigung erfüllen und kein Problem mit rechtswidrigem Handeln haben. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde bis jetzt auch vom Jugendamt vollkommen ignoriert.

Um Akteneinsicht zu bekommen, machte der Vater einen Termin beim Jugendamt. Zu diesem Termin ließen ihn die Mitarbeiterinnen erst einmal einige Minuten im Treppenhaus warten. Er erklärte noch einmal den Sachverhalt und fragte, ob sich das Jugendamt kümmert, damit sich die Schule um eine Beschulung des Kindes kümmert. Ihm wurde erklärt, dass das Jugendamt dafür nicht zuständig ist.

Schulwechsel ohne Zustimmung oder Information an die Eltern

Die Sommerferien standen kurz vor dem Ende. Da es keine Reaktion vom Gymnasium gab, fragte der Vater per E-Mail beim Schulleiter an, in welche Klasse das Kind kommen würde, weil es nicht in die nächste Klassenstufe versetzt wurde. Der Schulleiter teilte mit, dass man am Gymnasium davon ausgegangen sei, dass das Kind auf die Sekundarschule gewechselt wäre. Ehemalige Mitschüler, die schon vorher auf die Sekundarschule gewechselt waren, schrieben das Kind per Messenger an, da es nun auch auf die Sekundarschule wechseln würde. Es hatten also zahlreiche Personen die Information über einen Schulwechsel erhalten, nur die Eltern und das Kind wurden darüber nicht informiert. Weder von der Sekundarschule, noch vom Gymnasium und auch nicht vom Landesschulamt.

Das Schuljahr begann am Gymnasium, doch nach wenigen Tagen setzte die Schulverweigerung wieder ein.

200 Euro Bußgeld wegen Schulpflichtverletzung

Parallel dazu schrieb das Rechts- und Ordnungsamt, dass eine Anzeige wegen Schulpflichtverletzung vorliegt. Diese kam vom Schulleiter, der nicht auf das eigene rechtswidrige Handeln hingewiesen werden wollte, den Eltern aber eine Ordnungswidrigkeit vorwarf. Die Eltern wollten Akteneinsicht. Das Rechts- und Ordnungsamt schickte die Akten zu - im Gegensatz zum Jugendamt. Der Vater beantragte eine mündliche Anhörung, zu der auch die Lehrkräfte, der Schulleiter und Herr Ryl vom Landesschulamt hinzugezogen werden sollen, um den Sachverhalt klären zu können. Das Rechts- und Ordnungsamt schrieb, dass es diese Personen nicht laden werde, der Vater solle dies selber tun. Laut Gesetz hat diese Behörde einen Untersuchungsgrundsatz zu erfüllen, wollte diese aber offensichtlich nicht.

Es folgte die mündliche Anhörung im Rechts- und Ordnungsamt, der Vater hatte den Sachverhalt noch einmal erklärt. Auch hier fragte der Vater, ob sich das Ordnungsamt darum kümmert, dass die Schule ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, da dies nach dessen Auffassung rechtswidriges Handeln darstellt. Der Mitarbeiter erklärte, dass es sich bei diesem rechtswidrigen Handeln seitens der Schulleitung nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt und deswegen das Ordnungsamt nicht zuständig ist, bzw. nicht tätig werden wird.

Zwei Wochen später kam ein Bußgeldbescheid. Das Rechts- und Ordnungsamt forderte 200 Euro wegen Schulpflichtverletzung. Es folgte der Auffassung des Schulleiters. Die Eltern hatten für die Fehltage des Kindes keine Krankenscheine vorgelegt. Dies wurde als Verletzung der Schulpflicht gewertet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, damit das Bußgeld trotz Einspruch erst einmal nicht bezahlt werden muss. Das Rechts- und Ordnungsamt hielt am Bußgeldbescheid fest und übergab dies an die Staatsanwaltschaft, damit diese den Sachverhalt vor Gericht bringt.

Der Vater erklärte im Einspruch, dass die Forderung nach Krankenscheinen kein Verwaltungsakt darstellt und damit rechtlich vollkommen irrelevant sind - also nicht erfüllt werden muss. Selbst wenn es ein Verwaltungsakt wäre, wäre dieser nichtig, da dieser nicht erfüllt werden kann, weil die Kinderärztin keine Krankenscheine ausgestellt hatte. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der jene als Zeugen geladen werden sollen, die bei der Anhörung beim Rechts- und Ordnungsamt schon hätten dabei sein sollen.

Das Amtsgericht hatte ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Bußgeldbescheid aufgehoben. Eine Begründung hatte das Gericht nicht mitgeteilt. Es kann angenommen werden, dass das Gericht der Auffassung des Vaters folgte oder dem Gericht der Aufwand vielleicht zu groß gewesen ist. In jedem Fall hatte sich das Bußgeld damit erledigt. Bemerkenswert ist, dass sämtlichen Beteiligten (Schulleiter, Rechts- und Ordnungsamt, Staatsanwaltschaft) nicht in den Sinn gekommen war, dass eben keine Schulpflichtverletzung vorliegt.

Die nächste Behörde: Das Gesundheitsamt

Parallel dazu meldet sich auch das Gesundheitsamt und lud zweimal zu einer Untersuchung ein. Das waren auch nur Einladungen, der die Eltern nicht folgten, weil sie es nicht mussten. Eine Untersuchung beim Gesundheitsamt hätte außerdem keine neuen Erkenntnisse gebracht.

Das System können wir nicht ändern

Zwischenzeitlich bekam das Kind durch Initiative der Eltern einen Platz in der Tagesklinik in Naumburg. Die Zeit dort dauerte 3 Monate. Spannend war die Aussage der Psychologin, die sagte: „Das System können wir nicht ändern!“ Das Ziel ist demnach, zu erreichen, dass das Kind irgendwie mit dem System zurecht kommt. Zum Ende der 3 Monate wurde es für sinnvoll erachtet, dass das Kind auf eine andere Schule nach Weißenfels wechselt, um dort neu anzufangen. Dies musste zweimal beantragt werden. Der erste Antrag war dem Landesschulamt wohl nicht passend genug, obwohl eigentlich nur noch einmal die Daten der Eltern abgefragt wurden, die dem Gymnasium eigentlich vorlagen. Der oben genannte "Wechsel" auf die Sekundarstufe wurde weder beantragt und nicht gewollt, war aber beschlossene Sache, ohne die Eltern zu informieren. Aus dem Wechsel in einen anderen Schulbezirk wurde vom Landesschulamt fast ein Staatsakt gemacht.

Im Januar 2024 kam der Bescheid des Landesschulamtes. Der Wechsel auf die neue Schule konnte erfolgen. Das Landesschulamt schrieb im Bescheid, dass keine Kosten für die Schülerbeförderung übernommen werden. Da das Landesschulamt für die Schülerbeförderung nicht zuständig ist, spielte dies für die Eltern keine Rolle.

Ganz ohne Fehltage verlief der Besuch in der neuen Schule leider auch nicht. Auch dort begann der Schulleiter ein Krankenschein zu fordern. Bis zu einem Bußgeldbescheid wurde dies allerdings nicht eskaliert. Mit der Zeit besserte sich die Situation.

Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung

Da die Busverbindung von Hohenmölsen zur Schule in Weißenfels unpraktisch ist - entweder das Kind kommt jeden Tag zu spät zum Unterricht oder es ist fast 2 Stunden unterwegs - ist die beste Lösung, dass das Kind von den Eltern mit dem Auto gebracht wird. Die Fahrtzeit beträgt dadurch nur knapp 15 Minuten und es kann sicher gestellt werden, dass das Kind auch in der Schule ankommt.

Es wurde beim zuständigen Amt für Bildung die Übernahme der Fahrtkosten als Kilometerpauschale beantragt. Das Amt für Bildung lehnte den Antragt ab mit der Begründung, es handele sich bei dem Bescheid über den Schulwechsel vom Landesschulamt nicht um eine Anordnung. Ein kurzer Blick auf Wikipedia, wie ein Bescheid definiert wird, brachte als Ergebnis, dass jeder Bescheid eine individuell-konkrete Anordnung ist. Das Amt für Bildung interessiert das aber nicht. Es begab sich in Wortglauberei, was denn eine Anordnung ist und was nicht und hielt an der Ablehnung der Fahrtkostenübernahme fest.

Den Eltern blieb nichts anderes übrig, als Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Auch in der Klageerwiderung betrieb das Amt für Bildung die benannte Wortglauberei. Es behauptet außerdem, dass es der Wunsch der Eltern gewesen sei, dass das Kind auf die Schule nach Weißenfels wechselt. Der Wunsch der Eltern war es, dass das Kind am Gymnasium die notwendige Förderung und Unterstützung bekommen hätte, damit die Schulangst überwunden und dort die Beschulung hätte weiter laufen können. Der Wechsel nach Weißenfels war folglich eine Notwendigkeit.

Laut der Satzung über die Schülerbeförderung des Burgenlandkreises ist die Kostenerstattung möglich, wenn wie in diesem Fall pädagogische Gründe vorliegen. Davon will das Amt für Bildung ebenfalls nichts wissen. Es argumentiert, dass es solche Gründe nicht prüfen müsse. Der Vater ist der Auffassung, da dies in der Satzung zur Schülerbeförderung steht und das Amt für Bildung die zuständige Behörde ist, das Amt für Bildung selbstverständlich prüfen muss, ob pädagogische Gründe vorliegen. Das Amt für Bildung will sich offensichtlich aus der Verantwortung stehlen.

Anzumerken ist hierbei auch, dass die Kilometerpauschale lediglich 15 Cent pro Kilometer beträgt. Das dürfte gerade so die Spritkosten decken.

Könnte ein Gerichtsverfahren noch abgewendet werden?

Ja. Das Amt für Bildung kann den Ablehnungsbescheid jederzeit aufheben bzw. ändern und die Übernahme der Kosten erklären. Den Mitarbeitern des Amtes für Bildung dürfte dabei kein Zacken aus der Krone fallen. Es ist außerdem nicht ihr eigenes Geld. Doch so wie es sich darstellt, möchte das Amt für Bildung gerichtlich bestätigt bekommen, dass es Eltern und Kinder in solchen Situationen keinerlei Unterstützung zukommen lassen muss.

Ein ganze Behörden-Apparat gegen das Kind und die Eltern

Ein ganzer Apparat wurde in Gang gesetzt, um das Kind in die Schule zu zwingen, damit es in der Schule anwesend ist. Viele Mitarbeiter vieler Behörden bekamen den Fall auf den Tisch. Nötigung, Bußgeldbescheid und so weiter. Nur das Thema Bildung hatte von diesen vielen niemanden interessiert. Die Anwesenheit in der Schule ist denen wichtig, sonst nichts.

Bußgeld statt Ursachenforschung bei Schulverweigerung

Vor ein paar Monaten gab es einen Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung, weil man festgestellt hatte, dass die Zahl der „Schulschwänzer“ zugenommen hatte. Im Artikel wurde angerissen, wie die Schulen und Behörden vorgehen. Am Ende stand auch dort, dass Bußgelder verhängt werden. Dass man die Ursachen für solche Schulverweigerung ergründen würde, um auch pädagogisch Schulverweigerungen entgegen zu wirken, wurde nicht erwähnt. Wahrscheinlich liegt dies daran, dass dies wie in oben geschilderten Fall auch nicht erfolgt. Wenn ein Kind nicht funktioniert, es mit dem Schulbetrieb, dem System nicht klar kommt, die Ursachen nicht ergründet und beseitigt werden, werden dem Kind und den Eltern von den Behörden zusätzlich Probleme gemacht. Bildung ist ganz offensichtlich nicht relevant.

Nicht an ihren Worten sollt ihr sie messen

Wenn sich zukünftig also mal wieder Anzugträger aus der Kreisverwaltung, dem Landesschulamt oder der Landesregierung irgendwo präsentieren und erklären, wie wichtig ihnen Bildung, Kinder und der "Schulerfolg" wären, ist mit diesem Fall bewiesen, dass dies nur die üblichen Phrasen sind. Wie heißt es so schön: „Nicht an ihren Worten, sondern an ihren Taten soll man sie messen.“ Unterstützung gibt es einfach nicht; unterstützen will man offensichtlich nicht. Nicht einmal die Fahrtkosten will der Burgenlandkreis tragen. Betroffene werden stattdessen drangsaliert.

Ist der Burgenlandkreis pleite?

Man könnte spekulieren, was die Ursache für die Verweigerung der Kosten für die Schülerbeförderung ist. Als Grund käme durchaus in Frage, dass der Landkreis "pleite" ist und wieder einmal dort gespart werden soll, wo eigentlich nicht gespart werden dürfte: bei den Kindern! Andererseits kann der Grund auch ziemlich einfach sein: Die wollen das nicht!

Ist das deren wahres Gesicht?

Die Familie würde es begrüßen, wenn das Amt für Bildung seine Verweigerungshaltung aufgäbe. Dies würde ein Gerichtsverfahren vermeiden und zeigen, dass man im Landkreis doch ein Interesse an Kindern, Bildung und diesem Kindeswohl hat, was immer mal als wichtig erklärt wird. Vielleicht liest hier jemand aus der Kreisverwaltung oder Landesregierung mit, und es bewegt sich noch etwas. Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Kreisverwaltung unter der Aufsicht des Hauptverwaltungsbeamten, dem Landrat, einmal mehr ihr wahres Gesicht gezeigt.

Realistisch betrachtet, ist nicht davon auszugehen, dass das Amt für Bildung, die Kreisverwaltung ihre Auffassung ändert. Da bisher der gesamte Apparat im Prinzip gegen das Kind und die Eltern gearbeitet hat, ist keine Wendung zu Gunsten der Familie zu erwarten. Hat sich die Verwaltung auf eine Vorgehensweise versteift, hält sie erfahrungsgemäß daran fest. Der Bußgeldbescheid ist ein Beweis dafür.

Verfasser: Charletha Gaptrich  |  02.08.2024

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