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Schule - Rechtsfreier Raum und Ort der Willkür?


Ein Schulleiter im Burgelandkreis missachte vorsätzlich das Gesetz und ist offensichtlich der Meinung, dass er Willkür walten lassen kann.



Wie bereits vor den Ferien berichtet, mussten Eltern mit ihren Kindern teilweise stundenlang in Arztpraxen warten, nur um eine ärztliche Bescheinigung zu bekommen, die von den Schulleitungen gefordert wurde. Dies erfolgte oftmals unter zweifelhaften Umständen, da nach geltender Rechtslage Eltern selbst entscheiden, ob ihr Kind schulfähig ist oder nicht. Eine Bescheinigung darf nur im Einzelfall verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Erkrankung des Kindes bestehen, wie auch eine Kinderärztin korrekt betonte. Dennoch wird von den Schulleitungen pauschal und ohne rechtliche Grundlage auf diese Atteste bestanden.

Der Vorfall vor den Ferien: Eskalation eines Streits um Rechtsverständnis

Ein weiterer Fall, der kurz vor den Ferien geschah, offenbart das Ausmaß dieser willkürlichen Praxis. Ein Kind wurde an einem Freitag telefonisch von seinen Eltern krankgemeldet. Die Sekretärin der Schule bestand darauf, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden müsse, was den Eltern jedoch unrechtmäßig erschien. Nach der Aufforderung, den Schulleiter hinzuzuziehen, setzte dieser noch einen drauf: Er behauptete, die Schulordnung verlange ein ärztliches Attest.

Als die Eltern daraufhin auf die Rechtslage hinwiesen und einen schriftlichen Verwaltungsakt gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) forderten, wie es das Gesetz in solchen Fällen vorsieht (§ 35 VwVfG definiert den Verwaltungsakt als hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Laut § 37 Abs. 2 VwVfG müssen Verwaltungsakte auf Verlangen des Betroffenen schriftlich ergehen), stieß dies auf Unverständnis beim Schulleiter. Dieser wies das Verwaltungsverfahrensgesetz als "Blödsinn" ab und verwies darauf, dass die Schulordnung gelte. Die Eltern könnten sich an einen Anwalt wenden. Er ging sogar so weit, den Eltern nahezulegen, die Schule zu wechseln, wenn ihnen die Regeln nicht passten, und verwies sie an das Landesschulamt für Beschwerden.

Der Vorfall eskalierte weiter, als der Schulleiter drohte, die krankheitsbedingt versäumten Tage des Kindes als unentschuldigt auf dem Zeugnis zu vermerken. Diese Drohung ist rechtlich problematisch, da sie als Nötigung gemäß § 240 StGB ausgelegt werden könnte. Nötigung liegt vor, wenn durch Drohung oder Gewalt ein anderer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Die Drohung des Schulleiters, die Fehlzeiten negativ zu vermerken, um die Eltern zur Vorlage eines ärztlichen Attests zu drängen, könnte als solcher Zwang betrachtet werden.

Analyse des Verhaltens des Schulleiters

Das Verhalten des Schulleiters zeigt eine eklatante Missachtung der Rechtsordnung. Anstatt auf gesetzliche Bestimmungen einzugehen und den Eltern die Möglichkeit zu geben, eine schriftliche Begründung seiner Forderung in Form eines Verwaltungsakts zu erhalten, stellte der Schulleiter seine eigene Interpretation der Schulordnung über geltendes Recht. Diese Haltung ist äußerst problematisch, da Schulen keine rechtsfreien Räume sind. Sie unterliegen den allgemeinen Gesetzen, einschließlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Weigerung des Schulleiters, gesetzliche Grundlagen anzuerkennen, und seine Drohung, die versäumten Tage als unentschuldigt zu vermerken, verdeutlichen ein fehlendes Rechtsbewusstsein und autoritäre Tendenzen. Dieses Verhalten ist nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern stellt auch die Eignung des Schulleiters infrage, eine Schule zu leiten. Schulen sollen Orte des Lernens und des gegenseitigen Respekts sein. Wenn eine Schulleitung jedoch das Recht willkürlich auslegt, gefährdet dies nicht nur die Integrität des Schulsystems, sondern auch die Vorbildfunktion gegenüber den Schülern. Die Kinder lernen von der Schulleitung, wie sie mit Konflikten und Autorität umgehen sollen. Ein Schulleiter, der Rechtsnormen missachtet und stattdessen mit Druck und Drohungen arbeitet, sendet ein fatales Signal an die heranwachsende Generation.

Ratschläge für Eltern im Umgang mit solchen Schulleitern

Eltern sollten in solchen Fällen selbstbewusst auftreten und ihre Rechte kennen. Einige wichtige Schritte sind:

Rechtliche Grundlagen prüfen: Eltern sollten sich im Vorfeld gut über die Rechtslage informieren. In diesem Fall gibt es klare Bestimmungen, die besagen, dass ein Attest nur bei begründeten Zweifeln an der Krankheit verlangt werden kann. Eine pauschale Forderung nach Attesten ist nicht rechtens.

Verwaltungsakt verlangen: Wenn eine Schule unrechtmäßige Forderungen stellt, können Eltern auf einen schriftlichen Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG bestehen. Sollte die Schulleitung dies verweigern, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Forderung juristisch nicht haltbar ist.

Sachlich und beharrlich bleiben: Drohungen und Einschüchterungsversuche seitens der Schulleitung sollten Eltern nicht entmutigen. In solchen Fällen ist es ratsam, ruhig und beharrlich zu bleiben und erneut auf die Rechtslage hinzuweisen.

Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen: Sollte das Verhalten der Schulleitung weiterhin unangemessen sein, haben Eltern das Recht, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Diese sollte an das zuständige Landesschulamt gerichtet werden. Dokumentation aller Gespräche und Vorfälle ist hierbei entscheidend.

Rechtsbeistand einholen: In besonders schweren Fällen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein solcher Schritt zeigt der Schulleitung, dass die Eltern ihre Rechte ernst nehmen und bereit sind, diese notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Fest steht: Schulen sind keine rechtsfreien Räume. Die Rechte der Eltern und Schüler müssen gewahrt bleiben, und es ist die Pflicht der Schulleitungen, sich an geltendes Recht zu halten.

In diesen Fall haben die Eltern bisher von einer Dienstaufsichtsbeschwerde abgesehen und beobachten das Verhalten des Schulleiters im weiteren Verlauf. Sie behalten sich vor, wenn der Schulleiter erneut ein solches Verhalten an den Tag legt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und andere Schritte folgen zu lassen. Die Eltern betrachten die Forderung nach einem Attest nicht als Verwaltungsakt, da sich der Schulleiter weigert, dies schriftlich auszufertigen. Daraus folgt, dass dieser Forderung nicht nachgekommen werden muss. Sollten tatsächlich auf dem Zeugnis unentschuldigte Fehltage vermerkt werden, kann das Zeugnis im Sinne des Verwaltungverfahrensgesetzes angefochten werden, da ein Zeugnis mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) gleichzusetzen ist. Oder die Eltern sehen diese angeblichen unentschuldigten Fehltage als irrelevant an.

Das Verhalten des Schulleiters, wie im beschriebenen Fall, ist höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Er verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Vorgaben


Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Der Schulleiter hat auf den rechtlich korrekten Hinweis der Eltern, einen Verwaltungsakt schriftlich zu erlassen, abweisend reagiert und das Anliegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Schulordnung maßgeblich sei. Tatsächlich sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 35 VwVfG) vor, dass hoheitliche Maßnahmen wie die Verpflichtung, ein ärztliches Attest vorzulegen, schriftlich zu erfolgen haben, wenn dies von den Betroffenen verlangt wird (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Diese Verpflichtung hat der Schulleiter klar missachtet, was einen Rechtsverstoß darstellt. Würde der Schulleiter einen solchen Verwaltungsakt ausstellen, wäre dieser mit Widerspruch und ggf. Klage anfechtbar. Widerspruch und Klage entfalten aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Eltern die Forderung des Schulleiters nicht erfüllen müssen.

Nötigung gemäß § 240 StGB: Die Drohung des Schulleiters, die versäumten Tage des Kindes als „unentschuldigt“ auf dem Zeugnis zu vermerken, obwohl eine krankheitsbedingte Abmeldung erfolgt ist, kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Gemäß § 240 StGB liegt Nötigung vor, wenn jemand durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. In diesem Fall würde die Drohung, die Fehltage als unentschuldigt zu vermerken, um die Eltern zur Vorlage eines Attests zu zwingen, als „empfindliches Übel“ gelten, da ein solcher Vermerk auf dem Zeugnis erhebliche negative Folgen für das Kind haben könnte. Das stundenlange Warten beim Kinderarzt kann ebenfalls als „empfindliches Übel“ angesehen werden.

Rechtsfolgen für den Schulleiter: Wenn die Tat als Nötigung eingestuft wird, drohen dem Schulleiter strafrechtliche Konsequenzen. Beamte, wie Schulleiter es sind, haben eine besondere Verantwortung und unterliegen dem Strafrecht in verschärfter Form. Für Beamte gelten bei Straftaten wie Nötigung ebenfalls die Regelungen des StGB, und gemäß § 240 StGB kann auf Nötigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Da der Schulleiter im öffentlichen Dienst tätig ist, können neben strafrechtlichen auch disziplinarrechtliche Maßnahmen folgen.

Strafmaß bei Nötigung durch Beamte: Beamte unterliegen bei Straftaten strengen disziplinarrechtlichen Vorschriften. Neben der strafrechtlichen Sanktion (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kann es für einen Beamten, der wegen einer Straftat verurteilt wird, schwerwiegende dienstrechtliche Konsequenzen geben. Dies können u. a. sein:
» Abmahnung
» Versetzung in den Ruhestand
» Entlassung aus dem Dienst
» Disziplinarverfahren:
Sollte die Nötigung im Rahmen eines disziplinarrechtlichen Verfahrens bestätigt werden, könnte dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Konsequenzen für den Schulleiter:
Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung kann dies zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen, insbesondere wenn der Schulleiter für eine gewisse Zeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Selbst bei einer geringeren Strafe (z. B. Geldstrafe) kann dies die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen, das ebenfalls zur Versetzung oder Entlassung führen kann. Hinzu kommt der Verlust der Beamtenpension bei schwerwiegenden Dienstvergehen.

Das Verhalten des Schulleiters ist rechtlich problematisch und könnte sowohl strafrechtliche als auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Drohung, unentschuldigte Fehltage auf das Zeugnis des Kindes zu setzen, erfüllt möglicherweise den Tatbestand der Nötigung. Sollte es zu einer Anzeige kommen, müsste die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf prüfen. Für die Eltern empfiehlt sich, die Situation schriftlich zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu erwägen, um weitere derartige Übergriffe zu verhindern.

Verfasser: Redaktion  |  11.10.2024

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