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Kreisverwaltung versteht kein Deutsch - Landkreis verweigert Eltern die Ausübung ihrer Rechte in den Schulen


Ich stellte im Kreistag des Burgenlandkreises eine konkrete Frage zu einem grundlegenden Elternrecht – und bekam statt einer Antwort ein Ablenkungsmanöver. Besonders pikant: Dieselbe Behörde, die dieses Recht ignoriert, beruft sich regelmäßig darauf, wenn es ihr selbst passt.



Am 10. März 2025 stellte ich im Rahmen der Einwohnerfragestunde des Kreistags des Burgenlandkreises eine Frage. 30 Minuten stehen insgesamt zur Verfügung – für alle. Die Zeit scheint im Kreistag doppelt so schnell zu laufen, wie es die Uhr anzeigt. Bürger, die eine Frage stellen möchten, dürfen genau eine Frage stellen. Wer zwei Fragen hat, muss wiederkommen.

Ich fragte:
„Wann werden in den Schulen in Trägerschaft des Landkreises die Voraussetzungen geschaffen, dass alle Eltern ihrer gesetzlichen Beistandspflicht in der Schule jederzeit uneingeschränkt nachkommen können – und wie wird das konkret aussehen?“

Das Grundrecht von Eltern, ihrem Kind beizustehen

Worum ging es? Um nichts weniger als das Grundrecht von Eltern, ihrem Kind beizustehen – jederzeit, uneingeschränkt auch im Unterricht. Denn Eltern haben nicht nur irgendeine diffuse Verantwortung, sondern laut Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes die Pflicht:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

Daraus folgt: Wenn Eltern der Auffassung sind, dass ihr Kind im Unterricht Beistand braucht, dann dürfen sie nicht nur helfen – sie müssen sogar. Und dazu gehört eben auch die Möglichkeit, dauerhaft im Schulalltag präsent zu sein. Sie müssen hierzu weder Lehrkräfte noch die Schulleitung fragen, denn kein Amt, keine Behörde, keine Schulleitung und auch keine Lehrkraft steht gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes über den Eltern, wenn es um das eigene Kind geht. Schulleitungen oder Lehrkräfte können nicht darüber entscheiden, wann sich Eltern um ihr Kind kümmern "dürfen" und wann nicht. Schulleitungen und Lehrkräfte sind keine Vorgesetzten der Eltern.

Dieses Verständnis ist keine persönliche Meinung, sondern seit mindestens 2010 die offizielle Rechtsauffassung des Sozialamtes des Burgenlandkreises und der Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kreisverwaltung (Sozialamt) und das Land Sachsen-Anhalt (Sozialagentur) vertreten die Rechtsauffassung, dass der Schulbesuch gemäß § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur elterlichen Beistandspflicht zählt.

Mit diesem Argument wurde Eltern und Angehörigen von Kindern mit Behinderungen regelmäßig die Kostenübernahme für eine schulische Integrationshilfe verweigert, wenn sie diese selbst übernehmen wollten. Frei nach dem Motto: "Das ist Ihre Pflicht als Eltern, also bezahlen wir das nicht." Wobei der Einsatz eines Trägers, der eine Integrationshilfe stellt, auch ohne Rücksprache mit den Betroffenen immer wieder veranlasst wird – und dies sogar mehr kosten darf als das persönliche Budget.

Hunde und Eltern müssen draußen bleiben

Es ist immer wieder erkennbar, dass die Sozialbehörden "sehr bemüht" sind, zu verhindern, dass Eltern im Unterricht anwesend sind – obwohl ihre eigene Argumentation lautet, dass Eltern im Unterricht anwesend sein müssen.

Ich "durfte" diesbezüglich zahlreiche Erfahrungen sammeln. Viele Diskussionen mit Lehrkräften und Schulleitungen bis hin zu Schulverweis und Hausverbot – weil ich das tat, was meine gesetzliche Pflicht ist. Ich war im Unterricht einfach anwesend. Ich hatte mich nie in Unterrichts- oder Schulbelange eingemischt. Meine bloße Anwesenheit war das Problem. Irgendwann hatte ich den Gedanken dass ein Schild am eingang des Agricolagymnasiums ganz passen wäre: Hund müssen draußen bleiben und Eltern auch. In dieser Reihenfolge!



Und ich hatte eine frevelhafte Tat begangen: Ich hatte mir gedacht, dass ich mich, wenn ich schon in einer Bildungseinrichtung bin, auch selbst bilden könnte – und benutzte mein Smartphone oder Tablet, um zu lesen. Hausverbote waren die Folge.

Ebenfalls erleben durfte ich, wie schnell sich Schulen und Sozialbehörden zusammentaten, um zu besprechen, wie verhindert werden kann, dass dieser Herr Thurm im Unterricht anwesend ist. Das Amt für Bildung, das Jugendamt, das Landesschulamt und sogar der Landesbehindertenbeauftragte hatten sich einmal zusammengefunden – verständlicherweise, ohne uns darüber in Kenntnis zu setzen oder einzubeziehen. Datenschutz spielte selbstverständlich keine Rolle. Haarsträubend, was es in den Jahren alles an Scheinargumenten gab. Herausragend fand ich das Argument in der Grundschule Hohenmölsen, dass sich Kinder im Alter von acht Jahren von ihren Eltern abnabeln sollen. Allerdings erklärten damals die Sozialbehörden, dass es für junge Erwachsene, die von zu Hause ausziehen wollen, kein Hartz IV gibt, um dieses Abnabeln zu ermöglichen – sofern sie nicht über genügend eigenes Einkommen verfügen. Erst mit 25 Jahren sei das möglich.

Meine Frage im Video:

Die Kreisverwaltung versteht kein Deutsch

Doch zurück zur Antwort von Herrn Robert Aßmann, Dezernent des Dezernats 4 im Landratsamt. Er verfasste ein Schriftstück datiert auf den 10.04.2025. Damit hat er gerade so die Frist von einem Monat eingehalten, die es einzuhalten gilt. Dabei ist die Antwort nicht wirklich lang. Oder hat es etwa so viel Hirnschmalz für diesen einen Absatz gebraucht?

Er schrieb:

anbei erhalten Sie die Antwort zu Ihrer Frage aus der Einwohnerfragestunde.

Frage:
Wann werden für Schulen in Trägerschaft des Landkreises die gesetzlichen Vorgaben geschaffen, dass alle Eltern ihrer gesetzlichen Beistandspflicht in der Schule nachkommen können und wie wird das konkret aussehen.

Antwort:
Gesetzliche Vorgaben werden durch den Bund oder das Land erarbeitet und verabschiedet. Der Burgenlandkreis kann auf die Gesetzgebung nur sehr begrenzt in Form von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen Einfluss nehmen. Derzeit sind uns keine Bestrebungen für Neuregelungen in diesem Bereich bekannt.


Dem aufmerksamen Leser fällt sicherlich auf, dass die Frage, die Herr Aßmann wiedergibt, nicht die Frage ist, die ich gestellt hatte. Ob es ein Mangel an Deutschkenntnissen oder Absicht ist? Ich gehe davon aus, dass Herr Aßmann die Frage bewusst falsch verstehen wollte. Denn es sollte eben keine Antwort auf meine eigentliche Frage gegeben werden müssen.

Landkreis hindert Eltern an der Ausübung ihrer Rechte

Die Rechtslage, dass der Schulbesuch zu den elterlichen Beistandspflichten gehört, ist geklärt. Die Sozialbehörden hatten sich auch gerichtlich immer wieder durchgesetzt, wenn es darum ging, die Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets zu verweigern oder auch mitten im Schuljahr zu kündigen. In zwei Gerichtsurteilen von Ende 2022 hatten die Richter – einmal am Sozialgericht, einmal am Verwaltungsgericht – festgehalten, dass der Schulbesuch zu den Beistandspflichten gehört. Es geht also nur noch darum, wie dies grundsätzlich für alle Eltern umgesetzt wird. Gesetze auf Bundes- oder Landesebene bedarf es dazu nicht. Es bedarf ausreichender Sitzplätze im Unterricht für die Eltern.

Doch die Kreisverwaltung will nichts davon wissen, wenn genau diese Rechtslage konsequent umgesetzt werden müsste.

Dezernent Robert Aßmann versucht, den Landkreis aus der Pflicht zu nehmen, indem er die gestellte Frage offensichtlich bewusst falsch umgedeutet hat. Doch damit wird einmal mehr bewiesen, dass Gesetze auch im Landkreis nur dann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, Bürger zu drangsalieren – und auch Menschen und Kinder mit Behinderungen in ihrem Recht auf Selbstbestimmung einzuschränken.

Fordern dieselben Gesetze – wie in diesem Fall – die Schaffung von Voraussetzungen, damit Eltern ihre Rechte ausüben können, wird so getan, als sei man der deutschen Sprache nicht mächtig, reagiert mit Blabla und versucht, auf Dummenfang zu gehen.

Verfasser: Michael Thurm  |  15.04.2025

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