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Behörden-Willkür legalisiert: Gericht macht Eingangsstempel zum Schicksalsurteil und erlaubt Manipulation von Fristen


Ein Bürger legt fristgerecht Einspruch per Einschreiben ein – doch weil die Behörde das Schreiben einfach drei Tage später stempelt, gilt es als zu spät. Und das Gericht? Segnet die Willkür ab! Diese Entscheidung öffnet Tür und Tor für Manipulation – und sägt am Fundament des Vertrauens in unseren Rechtsstaat.



Was ich heute berichte, passt in die Kategorie „Neues aus Absurdistan“. Inhaltlich eigentlich langweiliger juristischer Formalkram. Aber von der Entscheidung, die ich heute bespreche, geht ein ganz fatales Signal aus.

Folgendes war passiert:
Am 2.6.2023 wurde jemandem ein Bußgeldbescheid zugestellt. Der Tatvorwurf: ein fehlender Masernimpfnachweis.

Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid per Einschreiben (ich weiß nicht genau, ob Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein) Einspruch ein. Mit Datum vom 16.6.2023 bestätigte ein Mitarbeiter der Poststelle der Behörde dem Empfang. Die Behörde versah das Einspruchsschreiben indes mit einem Eingangsstempel vom 19.6.2023 und wies den Einspruch als verfristet zurück (die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen).

Diese Entscheidung hatte vor Gericht – sogar vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Aktenzeichen: 202 ObOWi 476/25) Bestand. Das BayObLG folgte insoweit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Diese hatte ausgeführt, maßgeblich sei allein der Eingangsstempel, und zur Begründung auf § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 169, 174 ZPO verwiesen.

Das Problem ist nur: In diesen Vorschriften ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn Schriftstücke des Gerichts an einen Bürger zuzustellen sind. Hier ging es jedoch um den umgekehrten Fall: Der Betroffene hatte sich seinerseits an die Behörde gewandt und stand vor der Notwendigkeit, nachzuweisen, dass es ihm gelungen war, ein Schriftstück, nämlich das Einspruchsschreiben, der Behörde zuzustellen. Der Versuch von Bürgern, Schriftstücke in den Machtbereich von Behörden zu verbringen, fällt freilich gar nicht unter den Rechtsbegriff „Zustellung“. Wie dem auch sei: Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft und vom BayObLG gestützten Vorschriften ließ sich die These, es komme allein auf das Datum des Eingangsstempels an, beim besten Willen nicht stützen.

In der Zivilprozessordnung gibt es freilich einen Anhaltspunkt, wie mit Fällen wie dem vorliegenden umzugehen ist: Der Eingangsstempel stellt im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO eine öffentliche Urkunde dar und bietet Beweis für die Tatsache, dass das Schriftstück tatsächlich an dem Tag des Eingangsstempels eingegangen ist. Allerdings ist – vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht – der Beweis des Gegenteils zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Das BayObLG hätte sich also mit der Frage befassen müssen, ob dieser Beweis des Gegenteils – nämlich der Beweis, dass das Einspruchsschreiben in Wirklichkeit am 16.6.2023 eingegangen war – mittels der Eingangsbestätigung vom 16.6.2023 erfolgreich geführt war.

Ganz eindeutig war das nicht; denn die Eingangsbestätigung – die mir vorgelegt wurde – enthält den Vermerk „8 Sendung(en) erhalten“. Die Eingangsbestätigung bezieht sich also auf eine Mehrzahl von Postversandstücken, die offenbar am 16.6.2023 bei der Behörde eingingen, und nicht speziell auf das hier in Rede stehende Einspruchsschreiben. ABER: Zum einen war diese Eingangsbestätigung immerhin in die Hände des Betroffenen gelangt, und zum anderen kann man den Sendungsverlauf mittels der Sendungsnummer auch im Internet nachverfolgen und auf diese Weise ergänzend Beweis für den (rechtzeitigen) Eingang anbieten.

Die hier besprochene Entscheidung des BayObLG bedeutet nichts Geringeres als die Einladung an die Behörden, durch einen falschen Eingangsstempel das Datum des Eingangs fristgebundener Schriftstücke willkürlich zu manipulieren. Wenn die Gerichte mit dem rechtsuchenden Publikum solche Spielchen treiben, brauchen wir uns über den Verlust von Vertrauen in die Justiz nicht zu wundern.



Verfasser: Martin Schwab  |  29.08.2025

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