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Ungebremste Rollstuhlfahrer? - DAK verweigert Kostenübernahme für die Reparatur der Rollstuhlbremse


Geschichten, die das Leben schreibt, gibt es immer wieder. Manche sind so absurd, dass man sie kaum erfinden könnte. Diese gehört dazu.



Eine junge Frau ist aufgrund einer Erbkrankheit auf einen Rollstuhl angewiesen. Und zwar nicht auf irgendeinen Rollstuhl, sondern auf einen funktionierenden. Zu den Eigenschaften eines funktionierenden Rollstuhls gehört üblicherweise auch, dass die Bremsen funktionieren.

Doch wie bei technischen Geräten nun einmal üblich, geht irgendwann etwas kaputt. In diesem Fall war es das Bowdenzugseil der Bremse. Nach Jahren des Einsatzes war es gerissen.

Der geneigte Leser wird sich jetzt denken: Ein Bowdenzug? Den gibt es im Baumarkt für ein paar Euro. Einbauen. Fertig.

Leider hatte sich der Hersteller des Rollstuhls etwas anderes ausgedacht. Ein Bowdenzug, wie er bei Fahrrädern verwendet wird, erwies sich als ungeeignet - das Material ist zu weich. Der Versuch, die Bremse auf diesem Weg schnell und kostengünstig zu reparieren, scheiterte. Das Ersatzteil riss umgehend wieder. Ein Stahlseil aus dem Baumarkt brachte dasselbe Ergebnis.

Also begann der übliche Weg durch das deutsche Gesundheitswesen.

Zunächst ging es zum Hausarzt. Dort durfte man 45 Minuten auf die Ausstellung eines Rezepts warten. Anschließend wurde das Rezept zu dem von der DAK zugewiesenen Sanitätshaus gebracht.

Dort stellte sich heraus, dass der Rollstuhlhersteller „Sorg“ nicht im Sortiment geführt wird. Rollstühle mit Bremsbowdenzügen schienen ebenfalls dort eher zur Kategorie exotischer Sonderanfertigungen zu gehören. Jedenfalls gestaltete sich die Suche nach dem passenden Ersatzteil entsprechend schwierig.

Um nicht darauf warten zu müssen, dass irgendwann jemand die richtige Teilenummer findet und möglicherweise sogar eine Bestellung auslöst, wurde das Rezept zurückbeordert und der ursprüngliche Lieferant des Rollstuhls kontaktiert: ein Sanitätshaus in Dresden.

Ja, Dresden liegt nicht gerade um die Ecke. Allerdings hatte dieses Sanitätshaus über Jahre hinweg etwas geleistet, das im Gesundheitswesen offenbar nicht selbstverständlich ist: funktionierenden Service.

Genau deshalb überraschte es etwas, dass die DAK vor ein paar Jahren beschlossen hatte, die Geschäftsbeziehungen zu diesem Sanitätshaus zu beenden. Die Rollstuhlfahrerin sollte sich bitte einen anderen Anbieter suchen. Möglichst einen in der Nähe. Ob dieser sich mit dem Hilfsmittel auskennt, scheint dabei von untergeordneter Bedeutung zu sein.

Das Sanitätshaus in Dresden schickte umgehend ein neues Bremsbowdenzugseil zu. Den Einbau übernahm der Vater der Rollstuhlfahrerin selbst. Dafür war weder ein Ingenieurstudium noch eine Zertifizierung durch die Europäische Weltraumagentur erforderlich.

Anschließend wurden Rezept und Rechnung bei der DAK eingereicht. Der Rechnungsbetrag: 71,88 Euro.

Nun könnte man annehmen, dass die Reparatur einer Rollstuhlbremse als notwendige Instandsetzung eines medizinischen Hilfsmittels betrachtet wird. Doch damit würde man die Kreativität deutscher Krankenkassen bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften unterschätzen.

Die DAK lehnte die Kostenübernahme ab.

Begründung: Der „Antrag“ – gemeint ist das Rezept – sei nicht vor Durchführung der Maßnahme eingereicht worden.

Im Original klingt das so:
„Eine Kostenerstattung ist nach den gesetzlichen Regelungen nur dann möglich, wenn die Wahl der Kostenerstattung vor Inanspruchnahme der Sachleistung (hier: Hilfsmittel) erfolgte.

Gern informieren wir Sie auch über die Kostenerstattungsregelung nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V). Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Servicestelle (www.dak.de, DAK-Gesundheit vor Ort).“
Man muss den Verfassern zugutehalten, dass sie es geschafft haben, auf bemerkenswert vielen Zeilen mitzuteilen, dass sie 71,88 Euro nicht bezahlen möchten.

Dass die Bremse eines Rollstuhls dazu dient, den Rollstuhl am Wegrollen zu hindern, spielte in der Entscheidung offenbar keine Rolle. Dass dies beispielsweise beim Umsetzen auf die Toilette oder beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto durchaus von Bedeutung sein könnte, ebenfalls nicht.

Wichtiger war offenbar die Frage, ob ein Stück Papier (der „Antrag“) den richtigen Schreibtisch zum richtigen Zeitpunkt erreicht hatte.

Der Vorgang zeigt einmal mehr die Prioritäten eines Systems, das regelmäßig betont, den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. In der Praxis scheint der Mittelpunkt jedoch häufig dort zu liegen, wo Formulare, Fristen und Zuständigkeiten aufeinandertreffen.

Selbstverständlich wurde Widerspruch eingelegt.

Wann darüber entschieden wird, ist derzeit offen. Erfahrungsgemäß dürfte die Bearbeitungszeit deutlich länger ausfallen als die eigentliche Reparatur der Bremse. Möglicherweise nur ein paar Monate.

Hinzu kommen die Personalkosten der Mitarbeiter, die sich nun im Widerspruchsverfahren mit der Angelegenheit befassen dürfen. Es wäre kaum überraschend, wenn deren Arbeitszeit am Ende mehr kostet als das Bremsbowdenzugseil selbst. Doch wirtschaftliche Erwägungen sollten in einer solchen Grundsatzfrage selbstverständlich keine Rolle spielen.

Sollte auch der Widerspruch zurückgewiesen werden, bleibt nur der Rechtsweg zum Sozialgericht.

Dann wird sich möglicherweise ein Gericht mit einer existenziellen Frage des deutschen Sozialstaats beschäftigen müssen: Wer trägt die Kosten für die Reparatur einer Rollstuhlbremse in Höhe von 71,88 Euro?

Nachtrag: Onlineübermittlung des Widerspruchs ist rechtlich nicht zulässig

Der Widerspruch wurde über das Kontaktformular der DAK-Website mit Kundennummer als PDF mit Unterschrift übermittelt. Am folgenden Tag kam eine E-Mail der DAK mit folgendem Inhalt:
„Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir haben Ihre E-Mail vom 23.06.2026 erhalten. Ihren Widerspruch benötigen wir aber in anderer Form, denn einfache E-Mails sind aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Am einfachsten geht es, wenn Sie Ihre E-Mail ausdrucken, unterschreiben und uns diese auf dem Postweg oder per DAK-App zuschicken. Sie können uns auch in einem unserer Servicezentren besuchen und dort Widerspruch einlegen.

Einen Widerspruch rechtsverbindlich als E-Mail einzureichen, geht nur über das gesicherte De-Mail-Verfahren....
Der Widerspruch wurde ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt, als PDF über das Webformular der DAK hochgeladen – und gilt dennoch als „E-Mail“, die aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Das eigene Kontaktformular der DAK ist aus Sicht der DAK also rechtlich nicht zulässig.

Die vorgeschlagene Lösung besteht darin, genau dieses Dokument erneut auszudrucken, um es anschließend auf dem Postweg wieder dem analogen Umlauf zuzuführen, damit es im Postzentrum der DAK erneut eingescannt wird, um digital weiter bearbeitet werden zu können. Wenn das kein Fortschritt ist.

Alternativ bleibt der Weg über das De-Mail-Verfahren, eine digitale Lösung, die offenbar vor allem dadurch überzeugt, dass sie nur dann funktioniert, wenn man sich zuvor ausreichend intensiv mit ihrer Nichtverbreitung beschäftigt hat.

Wohl dem, der noch ein Faxgerät sein Eigen nennen kann – denn Faxe sind rechtlich zulässig.

Der Widerspruch wurde per Fax erneut zugeschickt. Zweimal hintereinander, damit niemand sagen kann, es sei kein Fax angekommen.
Verfasser: АИИ  |  24.06.2026
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